Erkrankungen im Alter
Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Pflegebedürftigkeit
Altenpflege, Altenhilfe und Geriatrie
In den letzten Jahren hat sich die Altenpflege zum Spezialgebiet der medizinischen Pflege entwickelt. Sie umfasst neben der medizinischen Therapie alle Aspekte des täglichen Lebens bis hin zur sozialen Betreuung und zur Unterstützung bei der Freizeitgestaltung. Die Altenpflege fördert und unterstützt die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung alter Menschen in allen Lebenslagen. Finanziert wird die Altenpflege in Deutschland vor allem durch die Pflegeversicherung.
Seit 2004 zählt die Altenpflege auch in der deutschen Gesetzgebung zu den Heilberufen und erfährt damit eine lange angestrebte Aufwertung. So sind Altenpfleger bzw. Altenpflegerin heute geschützte Berufsbezeichnungen für Personen, die eine dreijährige Altenpflegeausbildung absolviert haben.
Die Altenhilfe umfasst im Gegensatz zur Altenpflege auch die nichtpflegerischen Teile der Sorge um den alten Menschen. Unter dem Begriff „Altenhilfe“ sind alle Aktivitäten und Hilfeleistungen zusammengefasst, die zur Verbesserung der Lebensqualität alter Menschen geplant und ausgeführt werden.
Leistungen der Altenhilfe werden von Familien, Nachbarn, vom Staat und von Privatunternehmen angeboten. Der Hauptteil der sozialen Altenhilfe wird jedoch von den Freien Wohlfahrtsverbänden getragen. Wichtigste bundesweite Träger sind:
- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (DW)
- Deutscher Caritasverband (DCV)
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (Der Paritätische)
- Arbeiterwohlfahrt (AWO)
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
In Geriatrie (medizinische Altersheilkunde) ausgebildete Ärzte kümmern sich besonders um die medizinischen Belange älterer Menschen. Vom Geriater werden meist Patienten behandelt, die das 70. Lebensjahr bereits überschritten haben. Die Geriatrie ist ein Teilgebiet der Inneren Medizin; sie verbindet die klassische Medizin mit der Frührehabilitation. Die Geriatrie hat das Ziel, die Selbstständigkeit erkrankter älterer Menschen so weit wiemöglich wiederherzustellen oder zu erhalten.
Bisher gibt es in Deutschland leider nur wenige Internisten, die eine Zusatzausbildung zum „Klinischen Geriater“ erworben haben. Auch geriatrische Einrichtungen befinden sich vielerorts erst im Aufbau. In der Praxis werden die meisten Senioren von Hausärzten und (hausärztlichen) Internisten versorgt, oft in Kooperation mit Pflegediensten.
Während die hausärztliche Versorgung meist leidlich funktioniert, hat eine aktuelle Studie gravierende Defizite in der fachärztlichen Versorgung im Heimbereich offenbart: So sind 81 % der Heimbewohner nicht in der Lage, allein oder in Begleitung eine fachärztliche Praxis aufzusuchen. Die wenigsten Zahn-, HNO- oder Augenärzte sind bereit, Heimbesuche durchzuführen. .
Alterskrankheiten
Alterskrankheiten, die zur Pflegebedürftigkeit führen, entwickeln sich zumeist langsam. Bei aller Besorgnis und allem Leid haben Betroffene und ihre Angehörigen in diesem Fall die Chance, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und sich umfassend auf ein verändertes Leben einzustellen. In manchen Fällen wird die Pflegebedürftigkeit aber durch ein plötzliches Ereignis ausgelöst, z. B. einen Schlaganfall oder eine schwere Infektionskrankheit. Dann ist es sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Angehörigen besonders schwer, sich in der neuen Lebenssituation zurechtzufinden. Unsere Sozialgesetzgebung sieht glücklicherweise eine Reihe von Leistungen und Einrichtungen vor, die alten und kranken Menschen rasch und auf Dauer zur Verfügung stehen.
Mehr Informationen unter
- Altenpflege, Altenhilfe und Geriatrie
- Pflegeversicherung
- Entlastung für pflegende Angehörige
- Pflegestufen
Entlastung für pflegende Angehörige
Die Bereitschaft, sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, ist in unserer modernen Gesellschaft immer noch groß, auch wenn sich die Familienstrukturen ändern. Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen in Deutschland (2003 waren dies 1,44 Millionen Menschen) werden nach Angaben des statistischen Bundesamts zu Hause versorgt, zumeist umfassend von Familienmitgliedern im Rahmen der Angehörigenpflege (von den professionellen, also staatlich examinierten Altenpflegern auch Laienpflege genannt).
Die Hauptpflegepersonen sind vorwiegend Ehefrauen, Töchter und Schwiegertöchter. Sie übernehmen damit häufig Aufgaben, die sie an die Grenzen ihrer Belastungsfähigkeit führen, insbesondere dann, wenn sich der Pflegebedarf über einen langen Zeitraum erstreckt. Damit der pflegende Angehörige nicht selbst psychisch oder körperlich krank wird und auch sein eigenes Leben noch leben kann, sollte er sich über entlastende und unterstützende Maßnahmen informieren und beraten lassen. Häufig liegen bei Hausärzten oder Krankenkassen kostenlose Informationsbroschüren für pflegende Angehörige aus. Je nach Bedarf können Angehörige an Pflegekursen teilnehmen, die von den Krankenkassen finanziert werden.
Ambulante Pflegedienste können pflegende Angehörige bei den täglich zu bewältigenden pflegerischen Verrichtungen unterstützen oder spezielle Pflegetätigkeiten übernehmen. Grundlage hierfür ist ein Vertrag, in dem Leistungen und Kosten detailliert vereinbart werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn der Hilfebedarf zuvor von einem Gutachter bestätigt wurde. Dank eines pauschal bewilligten Pflegegelds können Betroffene und deren Angehörige auch eine Kombination aus Angehörigenpflege, professioneller Pflege und zusätzlicher Haushaltshilfe vereinbaren (Pflegeversicherungsgesetz). Pflegedienste vermitteln übrigens auch Kontakte zu Anbietern von „Essen auf Rädern“, zu Fußpflegern, Frisören oder Begleitpersonen für Spaziergänge.
Tagespflege-Einrichtungen betreuen alte Menschen stundenweise. Mit zum Angebot gehören Mahlzeiten und Transportfahrten. Ein regelmäßiger Aufenthalt in anderer Umgebung und Kontakt zu Gleichaltrigen kann anregend und förderlich für den Pflegebedürftigen sein und ermöglicht den Angehörigen eine regelmäßige Entlastung. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten bis zu einem jeweils festgelegten monatlichen Höchstbetrag.
Kurzzeitpflege nennt man die vorübergehende Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Sie ist angebracht und möglich, wenn pflegende Angehörige verreisen müssen oder selbst krank werden. Pflegende Angehörige können auch ein Verhinderungspflegegeld beantragen, wenn sie jährlich eine Auszeit benötigen. Mit dieser Zuwendung lässt sich entweder eine Kurzzeitpflege realisieren oder eine häusliche Pflege durch ambulante Dienste einrichten.
Bevor Sie sich für ein Pflege- oder Betreuungsangebot entscheiden:
- Lassen Sie sich Prospekte über das Leistungsspektrum und das Selbstverständnis der Einrichtung aushändigen.
- Bitten Sie zusätzlich um ein Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung. Fragen Sie detailliert nach den Kosten, insbesondere für Wahl- und Sonderleistungen, und lassen Sie sich bei der Finanzierung beraten.
- Sprechen Sie Ihren konkreten Bedarf, Ihre speziellen Wünsche an und klären Sie, was realisiert werden kann und was nicht.
- Lassen Sie sich den Versorgungsvertrag bzw. den Heim- oder Pflegevertrag genau erklären.
- Unterschreiben Sie nie sofort einen Vertrag; nehmen Sie sich mehrere Tage Bedenkzeit.
Weiterführende Informationen
- Im Internet gibt es hilfreiche Informationen z. B. auf den Websites der Krankenkassen wie etwa der der AOK, Bonn: www.aok-bv.de/gesundheit/pflege/ – oder der kommerziellen Website der betapharm Arzneimittel GmbH, Augsburg: www.betacare.de. Die meisten Krankenkassen beraten auch telefonisch. Dort erfahren Sie, welche Pflegeeinrichtungen es in Ihrer Nähe gibt, welche Leistungen möglich sind und was diese kosten.
- betapharm Arzneimittel (Hrsg.): betaListe. Lexikon für Sozialfragen. MMI – Medizinische Medien Informations GmbH, 2004. Das Buch ist für manche vielleicht übersichtlicher als die Website – und besonders geeignet zum Finden aller juristisch relevanten Informationen im Kontext Pflege.
- www.pflegestufe.info – Private Website eines Altenpflegers, Essen: Professionelle, sehr übersichtliche und praxisbezogene Internetseite.
- www.pflegeversicherung.info – Serviceseite der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV, Köln): Infos und Tipps zu Pflegestufen, Tarifen und Antragstellung.
- W. Büser; N. Scheele: Pflegefall – was tun? Leistungen der Pflegeversicherung und anderer Träger verständlich gemacht. Verbraucher-Zentrale NRW (Hrsg.), 2005. Übersichtlich und praxisnah gestalteter Ratgeber mit Tipps und Fallbeispielen zur Einstufungs-, Rechts- und Finanzierungsproblematik.
- G. Born et al.: Pflegende Angehörige. Balance zwischen Fürsorge und Entlastung. Verbraucher-Zentrale NRW (Hrsg.), 2003. Ein Ratgeber, der alle Probleme des (zukünftig) Pflegenden realistisch aufgreift und einen guten Leitfaden bietet. Mit ausführlichem Literatur- und Adressenanhang.
- Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.): Pflegen Zuhause und Pflegeversicherung. Diese Ratgeber können Sie bestellen oder kostenlos herunterladen auf der Internetseite des Bundesministeriums www.bmg.bund.de, Rubrik Pflege unter Ratgeber/Publikationen.
Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist dehnbar. Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht nur dann, wenn der Bedarf nach gesetzlich definierten Maßstäben anerkannt ist. Diese Maßstäbe können allerdings stark von der persönlichen Einschätzung des medizinischen Gutachters abweichen.
Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht, wenn ein dauerhafter Hilfebedarf bei den Aktivitäten des täglichen Lebens vorliegt. Der Hilfebedarf wird nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Pflegeaufwand beurteilt. Zentrales Element für die Einstufung ist immer ein konkretes Bedürfnis an Grundpflege, das die Ernährung, die Körperpflege und die Mobilität (Beweglichkeit) des alten Menschen umfasst.
Pflegestufen und Pflegegrade
Nach dem Grad ihres Hilfebedarfs werden pflegebedürftige Menschen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Je höher die Pflegestufen, desto höher die Leistungen. Die Einteilungsregeln der Pflegestufen sind kompliziert, die folgende Auflistung ermöglicht aber eine erste Orientierung:
Pflegestufe I, erheblich pflegebedürftig (55 % der zu Hause versorgten Pflegebedürftigen): Einmal täglich Hilfe in mindestens zwei Bereichen der Grundpflege. Mehrfach wöchentlich Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung. Zeitaufwand mindestens 1,5 Stunden täglich (davon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen).
Pflegestufe II, schwer pflegebedürftig (35 %): Dreimal täglich Hilfe bei der Grundpflege. Zudem kann diese Einstufung Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen bedeuten. Mehrfach wöchentlich Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung. Zeitaufwand mindestens 3 Stunden täglich (davon mindestens 2 Stunden für die Grundpflege).
Pflegestufe III, schwerstpflegebedürftig (10 %): Rund um die Uhr Unterstützung bei der Grundpflege, auch nachts. Eventuell Hilfe bei Toilettengängen oder umfassende Pflege bei Bettlägerigkeit. Mehrfach wöchentlich Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung. Zeitaufwand durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglich (davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen).
Härtefallregelung: Liegt bei Menschen der Pflegestufe III ein außergewöhnlicher Pflegebedarf vor, greift die Härtefallregelung. Sie gewährleistet höhere Leistungen. Für einen Härtefall muss mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Hilfe bei der Grundpflege umfasst mindestens sechs Stunden täglich, mindestens dreimal wöchentlich fällt die Grundpflege in die Nacht.
- Die Grundpflege für den Pflegebedürftigen erfordert auch nachts die zeitgleiche Anwesenheit von mehreren Pflegekräften.
Pflegestufe 0: Personen der Pflegestufe 0 besitzen eine sehr geringen oder keinen Pflegebedarf, können ihren Alltag jedoch nicht selbstständig bewältigen. Sie erfüllen (noch) nicht die oben genannten Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht teilweise trotzdem – etwa ein Anspruch auf Kosten, die ihnen bei der Inanspruchnahme von zugelassenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen entstehen. In Pflegestufe 0 finden sich häufig Menschen mit Demenz, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung.
Pflegegrade: Zum 1. Januar 2017 werden die drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umgestellt. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden dann gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem Grad der Selbstständigkeit in folgenden Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Menschen, die aktuell einer Pflegestufe zugeordnet sind, erhalten ab 2017 mindestens den gleichen Umfang an Leistungen wie bisher – oder höhere Leistungen. Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen wechseln automatisch in den nächst höheren Pflegegrad (Beispiel: aus Pflegestufe I wird Pflegegrad II). Menschen mit geistigen Einschränkungen steigen automatisch um zwei Stufen höher (Beispiel: aus Pflegestufe 0 wird Pflegegrad II).
Die jeweils aktuellen Hauptleistungsbeträge der fünf Pflegegrade finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Pflegeversicherung
Aufgrund der wachsenden Zahl älterer und hochbetagter Menschen, mit der auch das Lebensrisiko „Pflegebedürftigkeit“ steigt, wurde 1995 die Pflegeversicherung eingeführt. Das Pflegeversicherungsgesetz ist neben der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung die fünfte eigenständige Säule der Sozialversicherung. Die Pflegeversicherung soll das finanzielle Risiko einer Pflegebedürftigkeit absichern und dem Pflegebedürftigen die notwendigen Hilfen ermöglichen. Pflegeleistungen nach dem PflegeVG kann jeder Bedürftige beantragen, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von den gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen.
Für Privatversicherte besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unterschieden nach Art der Leistung, d. h., ob der Pflegebedürftige zu Hause oder stationär versorgt wird, und nach der ermittelten Pflegestufe. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können wählen zwischen Sachleistungen (d. h. sie werden komplett von einem ambulanten Pflegedienst versorgt), Geldleistungen (Pflegegeld, d. h. sie werden vollständig von Angehörigen oder Bekannten versorgt) oder einer Kombination aus Sach- und Geldleistungen (d. h. ein Teil der Versorgung wird von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, ein anderer Teil von Angehörigen). Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim untergebracht sind, haben Anspruch auf vollstationäre Zuschüsse, die sich nach der ermittelten Pflegestufe ergeben. Der Zuschuss ist für pflegebedingte Aufwendungen und eine soziale Betreuung gedacht. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst tragen.
Die Pflegeversicherung zahlt die Kosten für Grundpflege und Sachleistungen (wie z. B. Verbandsmaterial), während die Krankenkasse die Behandlungspflege (ärztlich verordnete Maßnahmen), die Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen übernimmt.
Antragstellung und Gutachterbesuch
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss bei der Krankenkasse des Betroffenen ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Nach Möglichkeit sollte der Antrag gemeinsam mit dem betreuenden Pflegedienst oder dem Hausarzt ausgefüllt werden, denn diese Personengruppen verfügen über Erfahrungen im Umgang mit Krankenkassen und deren Formularwesen.
Jeder Antragsteller wird von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim besucht. Der Besuch wird vorher angekündigt. Die Gutachter prüfen, ob der Betroffene bei den Verrichtungen des täglichen Lebens beeinträchtigt ist und in welchem Umfang. Sie prüfen die Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation und geben Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln. Beim MDK-Besuch sollte immer eine Vertrauensperson oder der betreuende Pflegedienst anwesend sein, denn viele Betroffene empfinden die Gutachtersituation als peinlich und versuchen, ihren Hilfebedarf zu bagatellisieren.
Auf der Basis des Gutachtens stellt die Pflegekasse das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe fest. Anhand dieser Einstufung erhält der Betroffene dann Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsdatum gewährt.
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